Impfreihenfolge: Mehr Impfberechtigte als Impfdosen
Informationen zur Impfreihenfolge der unterschiedlichen Personengruppen
Der Krisenstab weist mit Bedauern darauf hin, dass aktuell leider noch nicht allen Personengruppen – auch nicht den Priorisierten, die grundsätzlich über eine Impfberechtigung verfügen – ein Impfangebot unterbreitet werden kann. Grund dafür ist, dass momentan noch nicht genügend Impfdosen zur Verfügung stehen.
„Wir bitten um Verständnis, dass wir uns streng an die Coronavirus-Impfverordnung des Bundes und die ergänzenden Bestimmungen des Landes NRW halten müssen. Die Umsetzung dieser Vorgaben ist abhängig von der vorhandenen Impfstoffmenge, so dass wir als Stadt und seit dem 6. April auch die Hausärzte nicht so viele Impfungen anbieten können, wie wir möchten“, so Michael Jehn, der Leiter des Krisenstabes. „Wir hoffen sehr, dass die Liefermengen so schnell wie möglich erhöht werden, damit alle so schnell wie möglich geimpft werden können“, sagt er weiter. Die Stadt bittet dringend darum, sich genau an die hier und auf der Internetseite www.oberhausen.de/impfen beschriebene Vorgehensweise zu halten. Nur so können die vorhandenen Kapazitäten effizient eingesetzt werden, um einen reibungslosen und möglichst schnellen Impfablauf zu organisieren.
Die grundsätzliche Impfberechtigung ergibt sich aus der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes. Wann und welcher Personengruppe hierunter prioritär ein Impfangebot unterbreitet wird, ergibt sich aus den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS).
Folgende Personengruppen können schon jetzt ein Impfangebot erhalten:
Vorerkrankte mit Krankheit laut § 3 (1) Nr. 2 lit. a-j) der Coronavirus-Impfverordnung
Impfung durch Hausärzte – kein Antrag oder Attest erforderlich
Vorerkrankte, deren Krankheit im § 3 (1) Nr. 2 lit. a-j) der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes genannt ist, müssen nichts weiter unternehmen. Die Auflistung der Krankheiten ist auf der Homepage der Stadt veröffentlicht. Sie werden im Zuge der Impfungen beim Hausarzt geimpft. Die Anzahl der Impfangebote richtet sich nach der jeweils vorhandenen Anzahl von Impfdosen, die den Hausärzten vom Bund zur Verfügung gestellt werden können. Die Stadt bittet darum, hierzu keine Anträge beim Gesundheitsamt zu stellen, da diese nicht erforderlich sind und daher dann abgelehnt werden müssen. Zudem werden so Kapazitäten für andere Tätigkeiten im Gesundheitsamt freigehalten.
Das Impfangebot unterbreitet grundsätzlich die Hausärztin oder der Hausarzt, nicht die Stadt Oberhausen. Die Ärzteschaft bittet um Vertrauen, dass die Ärzte und Ärztinnen ihre Patienten und Patientinnen kennen und entsprechend der Schwere der Vorerkrankung ein Impfangebot unterbreiten werden. Sie bitten aber auch um Geduld, da sie derzeit noch nicht über ausreichend Impfstoff verfügen.
Vorerkrankte mit einer Krankheit, die ähnlich schwerwiegend ist wie die in § 3 (1) Nr. 2 lit. a-j) der Coronavirus-Impfverordnung
Impfung durch Hausärzte – Gleichstellungsantrag und Attest erforderlich
Vorerkrankte, deren Erkrankungen ähnlich schwerwiegend sind, wie die in § 3 (1) Nr. 2 lit a-j) der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes genannten, können bei der Stadt einen sogenannten Gleichstellungsantrag stellen. Das betrifft Personen, deren Erkrankung so erheblich ist, dass bei einer Infektion ein schwerer oder tödlicher Krankheitsverlauf befürchtet werden muss. Der Antrag kann per Post oder online im Serviceportal der Stadt gestellt werden. Wichtig ist, dass dafür ein ärztliches Attest erforderlich ist. Nach einem positiven Bescheid, haben die Antragstellenden den gleichen Impfanspruch, wie Personen deren Krankheit in § 3 (1) Nr. 2 lit. a-j) CoronaImpfV gennant ist (siehe vorheriger Abschnitt). Die Impfungen erfolgen dann grundsätzlich auch über die Hausärzte.
Gleichstellungsanträge können online oder per Post gestellt werden:
· Online-Formular im Serviceportal der Stadt Oberhausen: Zur Antragsstellung wird eine Bescheinigung in Form einer PDF- oder Bild-/Fotodatei benötigt. Den Status Ihres Antrags können Sie jederzeit unter ‘Mein Postfach’ überprüfen. Darin wird auch der Bescheid in Form einer Genehmigung oder Ablehnung zugestellt.
· Postweg mit einem formlosen Anschreiben inklusive Bescheinigung an: Gesundheitsamt Oberhausen, Tannenbergstraße 11-13, 46045 Oberhausen. Nach entsprechender Prüfung der Unterlagen wird dem Antragsteller die Annahme oder Ablehnung kurzfristig per E-Mail oder per Telefonat mitgeteilt.
Folgende Unterlagen müssen dafür eingereicht werden:
o Name, Vorname, möglichst E-Mail-Adresse und Telefonnummer
o Adresse (Erstwohnsitz)
o Begründete (fach-)ärztliche Bescheinigung der behandelnden Ärzte/-innen über die Berechtigung auf eine Gleichstellung gemäß § 3 (1) Nr. 2 lit. a-j) der Coronavirus-Impfverordnung: Aus der Bescheinigung muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die antragstellende Person ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat. Ein einfaches Attest über die Erkrankung ist nicht ausreichend.
Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person der Pflegestufen 4 und 5
Impfung im Impfzentrum – mit Bescheinigung Antrag per Post oder E-Mail
Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben sind grundsätzlich impfberechtigt. Dies gilt für Personen, die Menschen mit der Pflegestufe 4 und 5 pflegen. Ihnen kann zurzeit ein Impfangebot unterbreitet werden.
Voraussetzungen: Der Antrag kann per Post oder E-Mail bei der Stadt gestellt werden. Wichtig ist, dass dafür ein Nachweis über die Pflegestufe beigefügt wird. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung über die aktuelle Pflegestufe des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK), der Krankenkasse oder eines Arztes / einer Ärztin.
Anträge können per Post oder per E-Mail gestellt werden:
· E-Mail mit einem formlosen Anschreiben inklusive Pflege-Bescheinigung an: info@oberhausen.de
· Postweg mit einem formlosen Anschreiben inklusive Pflege-Bescheinigung an: Gesundheitsamt Oberhausen, Tannenbergstraße 11-13, 46045 Oberhausen.
Folgende Unterlagen müssen dafür eingereicht werden:
o Name, Vorname, möglichst E-Mail-Adresse und Telefonnummer
o Adresse (Erstwohnsitz)
o Begründete Bescheinigung über Pflegestufe
Nach entsprechender Prüfung der Unterlagen wird dem Antragsteller die Annahme oder Ablehnung kurzfristig per E-Mail oder per Telefonat mitgeteilt. Die Stadt bittet um Verständnis, dass eine persönliche Beratung im Gesundheitsamt leider nicht möglich ist.
Folgende Personengruppen können leider noch kein Impfangebot erhalten:
Vorerkrankte mit Krankheiten, die in § 4 (1) Nr. 2 lit. a-h) der Coronavirus-Impfverordnung enthalten sind
Impfberechtigt – leider noch kein Impfangebot möglich
Vorerkrankte, deren Erkrankungen in § 4 (1) Nr. 2 lit. a-h) der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes genannt sind, kann aktuell leider kein Impfangebot unterbreitet werden. Hierzu ist zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht ausreichend Impfstoff vorhanden. Sobald ein Impfangebot unterbreitet werden kann, wird die Stadt darüber informieren.
Zwei enge Kontaktpersonen einer Schwangeren
Impfberechtigt – leider noch kein Impfangebot möglich
Grundsätzlich sind gemäß § 3 (1) Nr. 3a) CoronaImpfV bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren impfberechtigt. Leider kann diesen Personen zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Impfangebot unterbreitet werden. Hierzu fehlen sowohl das Impfstoffkontingent als auch die rechtliche Grundlage in Form eines Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. Die Stadt bittet darum aktuell keine Anträge zu stellen, da diese derzeit nicht berücksichtigt werden können. Sobald ein Impfangebot unterbreitet werden kann, wird die Stadt darüber informieren.
Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person der Pflegestufen 1 – 3
Impfberechtigt – leider noch kein Impfangebot möglich
Grundsätzlich sind bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Personen mit Pflegegrad 1 – 3 impfberechtigt. Leider kann diesen Personen jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Impfangebot unterbreitet werden. Hierzu fehlen sowohl das Impfstoffkontingent als auch die rechtliche Grundlage in Form eines Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. Sobald ein Impfangebot unterbreitet werden kann, wird die Stadt darüber informieren.
Alle Personen, die aufgrund ihres Alters impfberechtigt sind
Diese Personen können sich auch weiterhin über die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Rhein (KVNO) online unter www.116117.de oder telefonisch über die kostenlose Rufnummer 0800 116 117 01 für einen Impftermin anmelden. Dabei gibt das Land NRW über die Stadt Oberhausen die entsprechenden Kontingente, gestaffelt nach Geburtsjahrgang, frei. Aktuell können Bürgerinnen und Bürger mit dem Geburtsjahrgang 1951 und früher einen Impftermin über die oben genannten Möglichkeiten buchen.
Sämtliche Informationen zum aktuellen Stand der Impfangebote in Oberhausen teilt die Stadt über die Presse sowie über sämtliche städtische Kanäle mit. Dauerhaft sind die Informationen auf der Internetseite www.oberhausen.de/impfen zu finden.