Gutes Leben | Stadtgespräch

Regeln für das Abbrennen von Osterfeuern

Das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien ist in Oberhausen grundsätzlich untersagt. Einzige Ausnahme stellen die Osterfeuer und so genannte Brauchtumsfeuer dar. Diese dürfen von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden. Sie müssen allerdings im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein und beim Bereich für öffentliche Ordnung angezeigt werden. Kontakt: anke.helbing@oberhausen.de, Tel. 825-2500.

19.03.2024

Folgende Regeln sind zudem zu beachten:

  • Für das Abbrennen dürfen nur trockenes und naturbelassenes Holz, Rinde, Reisig oder Zapfen verwendet werden.
  • Das Feuer darf nicht zur Abfallbeseitigung genutzt werden.
  • Zum Anzünden dürfen keine Mineralöle oder mineralölhaltige Stoffe verwendet werden.
  • Das Feuer ist von mindestens einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
  • Zu brennbaren Gegenständen im Umfeld des Feuers ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
  • Sobald eine Gefahr oder eine erhebliche Belästigung für Personen oder die Umgebung entsteht, ist das Feuer zu löschen.
  • Die Glut muss abgelöscht und Verbrennungsrückstände müssen beseitigt werden.

Ganz wichtig: Wenn das Holz bereits über einen längeren Zeitraum aufgeschichtet ist, sollte kurz vor dem Abbrennen noch einmal umgeschichtet werden. Denn gerade diese Holzhaufen werden von Igeln und anderen Tieren gerne als Unterschlupf genutzt und wären sonst eine tödliche Falle.

Stadtgespräch

Neue Coronaregeln ab 1. Februar: Maskenpflicht im ÖPNV und Isolationspflicht entfallen

Angesichts des sinkenden Infektionsgeschehens und der steigenden Immunisierung der Bevölkerung hat das NRW-Gesundheitsministerium die Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus angepasst: So entfällt ab Mittwoch, 1. Februar, die Maskenpflicht im ÖPNV und die Testregelungen für Schulen und Kitas. Dasselbe gilt auch für die Isolationspflicht für Corona-Infizierte.

01.02.2023

Im Fernverkehr wird die Maskenpflicht ab Donnerstag, 2. Februar, ausgesetzt. Bis vorerst 7. April gilt weiterhin die Maskenpflicht bundesweit in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen.
Da die Regelungen zu anlassbezogenen Testungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht verlängert wurden, wird auch die Lieferung von Selbsttests an Kitas zum Ende der 6. Kalenderwoche (10. Februar) eingestellt. Bei Bedarf kann sie jederzeit wiederaufgenommen werden. Vorhandene Bestände an Tests können Kitas weiter an Eltern ausgeben, wenn das Ablaufdatum nicht überschritten ist. Auch an den Schulen können noch vorhandene Schnelltests an die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal ausgegeben werden. (Selbst-)Testungen können weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen, ebenso wie das Tragen von Masken zum Eigen- und Fremdschutz. Wer krank ist, sollte nicht die Kita oder die Schule besuchen.

Die Test- und Quarantäneverordnung NRW ist zum Dienstag, 31. Januar 2023, ausgelaufen. Damit entfällt ab Mittwoch, 1. Februar, für positiv auf das Coronavirus getestete Personen die Pflicht, sich für fünf Tage in häusliche Isolation zu begeben. Auch bestehende Isolationen enden dann automatisch. Die Landesregierung appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich eigenverantwortlich und rücksichtsvoll zu verhalten und im Krankheitsfall zuhause zu bleiben.

Trotz der weitgehenden Rückkehr zur Normalität gibt es weiterhin einige Maßnahmen, die überwiegend aus dem bundesweiten Infektionsschutzgesetz resultieren. Dabei soll der Fokus von Schutzmaßnahmen auf vulnerablen Personengruppen liegen:

  • Positiv Getestete dürfen Einrichtungen für vulnerable Personen, wie Krankenhäuser oder Pflegeheime, für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäftigte in Einrichtungen für vulnerable Personen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Tests.
  • Positiv Getestete sollten in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen. Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbaren wichtigen Gründen keine Maske tragen können.
  • Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen mindestens eine medizinische Maske tragen.

Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.

Weitere Infos auf https://www.mags.nrw/coronavirus

Dazu erklärt Krisenstabsleiter Michael Jehn: „Angesichts des sinkenden Infektionsgeschehens und des Wegfalls der Testpflicht ist eine Aussagekraft der Inzidenzwerte nicht mehr gegeben. Daher verzichten wir ab sofort auf die regelmäßige Veröffentlichung der Corona-Zahlen. Die Erfassung kann allerdings jederzeit wiederaufgenommen werden, sobald dies erforderlich ist.